Wer darf die Rettungsgasse befahren?
Die Rettungsgasse ist für die Benutzung von Polizei- und Hilfsfahrzeugen vorgesehen. Dies sind unter anderem: Feuerwehr, Polizei, Rettungs- und Notarztdienste, Technisches Hilfswerk, Abschlepp- und Bergungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Autobahn- und Straßenmeistereien.
Welche gesetzliche Grundlage gilt?
§ 11 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.“
Diese gesetzliche Regelung gilt in Deutschland bereits seit dem Jahr 1982. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift oder die missbräuchliche Benutzung der
Rettungsgasse sind ordnungswidrig und bußgeldbewehrt
Was ist bei Blaulicht und Martinshorn
zu beachten?
Wenn Sie ein Fahrzeug mit eingeschaltetem
Blaulicht und Martinshorn hören oder sehen,
ist sofort freie Bahn zu schaffen:
- Geschwindigkeit reduzieren.
- Feststellen, aus welcher Richtung das Einsatzfahrzeug kommt.
- Durch Blinken dem Einsatzfahrzeug und anderen Verkehrsteilnehmerinnen sowie Verkehrsteilnehmern signalisieren, in welche Richtung Sie ausweichen möchten.
- Beim Anhalten das Fahrzeug parallel zur Fahrtrichtung stellen. Dadurch braucht es am wenigsten Platz.
- Wenn möglich, zum Rangieren eine Fahrzeuglänge Platz zum vorderen Fahrzeug lassen.
- Vor der Weiterfahrt auf eventuell noch folgende Einsatzfahrzeuge achten.
Wie eine Rettungsgasse gebildet wird.
Pressemitteilung, Flyer für die Bevölkerung